Strafverteidigung bei Betäubungsmitteldelikten

Der Freistaat Bayern geht gegen Betäubungsmitteldelikte mit besonderer Härte vor. Das betrifft nicht nur die politische Bühne – sondern ganz konkret die Justiz. Cannabis-Clubs werden systematisch blockiert (Regierung) und selbst bei Kleinstmengen Kokain kommt es zu Verurteilungen (Gerichte).
Beispiel: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 22.01.2024 – https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/muenchen/pressemitteilungen/pm02_-_240122.pdf

Auch die Bundesregierung arbeitet aktuell nicht an Entlastung – sondern an weiteren Einschränkungen, etwa bei der Verschreibung von Cannabis als Medizin. Und selbst wenn ein Verfahren eingestellt wird, folgt oft die nächste Hürde: der Führerschein. Zum Verständnis: Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein – aber die Führerscheinstelle entzieht trotzdem die Fahrerlaubnis.
Siehe: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.09.2022 – 11 CS 22.1504 – https://openjur.de/u/2450205.html

Einmal harter Drogenkonsum reicht aus, um als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs zu gelten – unabhängig davon, ob ein Verkehrsverstoß vorlag.

Verhalten bei Hausdurchsuchung – keine Zusatzstrafe riskieren

Ein Betäubungsmittelverdacht reicht schon für eine Hausdurchsuchung. Wenn es so weit kommt: Zähne zusammenbeißen, ruhig bleiben, schweigen.

Wir wollen uns den Weg zu einer Einstellung nicht dadurch schwerer machen, dass zusätzlich ein Tatvorwurf wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) dazukommt. Das passiert schneller, als man denkt. Die Polizei wird Sie fixieren. Ein Anspucken der Beamten ist strafbar.
Beispiel: Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.06.2020 – 15 Ns 201 Js 13894/19 – https://openjur.de/u/2362091.html

Und noch etwas – ohne Wenn und Aber:
Lagern Sie keine Drogen zuhause. Punkt.
Auch nicht „nur ein bisschen“. Auch nicht „für den Eigenbedarf“. Es gibt keine sichere Menge, kein harmloses Versteck, keine clevere Idee. Wer Drogen in der Wohnung hat, lädt den Staat förmlich ein, zuzuschlagen.

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist verboten. Und bei einer Hausdurchsuchung kann jeder Fund das Verfahren kippen – selbst wenn es vorher auf eine Einstellung hinauslief.

Ihr Smartphone – der größte Verräter

Weiterhin kommt eine besondere Erschwernis bei Betäubungsmitteldelikten hinzu: der Verräter. Und der größte aller Verräter ist das Smartphone.

Lesenswert ist dazu ein Artikel der Tagesschau:
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/smartphone-sperre-fingerabdruck-100.html

Zum Verständnis: Auch bei nicht schweren Delikten dürfen Polizisten den Finger festhalten und damit das Smartphone entsperren. Das ist rechtlich zulässig. An die Daten auf dem Gerät zu kommen, ist also kein Kunststück. 

Das Smartphone offenbart Chatverläufe, Kontakte und Fotos. 

Warum werde ich plötzlich als Dealer behandelt?

Das Gesetz definiert den Begriff „Handeltreiben“ nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch im Laufe der Jahre eine extrem weite Auslegung entwickelt. Wer irgendwie dazu beiträgt, dass mit Betäubungsmitteln Umsätze gemacht werden, kann sich bereits strafbar machen.

Einige Beispiele:

Sie bieten Drogen an – selbst wenn keine vorhanden sind! →Das ist Handeltreiben.

Sie transportieren Betäubungsmittel von A nach B? → Handeltreiben.

Sie bringen den Erlös zurück? → Handeltreiben.

Entscheidend ist, ob Sie eigennützig handeln. Doch genau dort beginnt der Verteidigungsansatz: Nicht jedes Verhalten ist automatisch eigennützig.
Lesenswert dazu:
BGH, Beschluss vom 17.04.2012 – 3 StR 131/12
https://openjur.de/u/413685.html

In diesem Fall konnte der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgewehrt werden – weil der Beschuldigte im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft handelte, also nicht aus Gewinninteresse.

Strafverteidiger können keine Wunder bewirken – aber Menschen ohne juristische Ausbildung unterschätzen oft, was mit fundierter Argumentation alles möglich ist.

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